Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
6. Teil

Inhalt:
6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§346

Kurztext:
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Text:
Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
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