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Amraserstraße 25
A-6020 Innsbruck
Basis der Leistungserklärung
CE-Kennzeichnungspflicht
und REACh/CLP Verordnung
CE-Kennzeichnung
Ab dem 01. Juli 2013 tritt die neue Bauproduktenverordnung der Europäischen Union
(EU Bauproduktenverordnung 305/2011)
in Kraft.
Kernelement der neuen Bauproduktenverordnung ist die Förderung des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten und deren uneingeschränkte Verwendung.
Der
offene Industriedatenpool
von www.euroBAU.com unterstützt Sie bei der Umsetzung der damit verbundenen Dokumentationspflichten!
CE-Kennzeichnungspflicht
Die bisherige CE-Kennzeichnungspflicht für Produkte, die harmonisierten europäischen Normen unterliegen, bleibt aufrecht.
Das CE-Kennzeichen ist aber gleichzeitig Basis der Leistungserklärung (und muss in dieser auch angegeben werden).
Weitere Dokumentationspflichten:
Die Dokumentationspflicht kann noch weitere Dokumente beinhalten, etwa verpflichtende Sicherheitsdatenblätter oder die Dokumente nach Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 (REACh) bzw. dem Nachfolgedokument CLP Verordnung(EU) 453/2010.
Wichtige Dokumente:
EU-Bauproduktenverordnung 305/2011
deklarierter Rechtsakt zur Bereitstellung im Internet
Liste harmonisierter europäischer Normen 2016
zum Folder
über die EU-Bauproduktenverordnung
Nutzungsmöglichkeiten
unserer Hilfsmittel zur EU-Bauproduktenverordnung
weitere Infos
Verschärfte Dokumentationspflichten der Anbieter
Bereits seit längerem bestehen Dokumentationspflichten nach der bestehenden Bauproduktrichtlinie. Mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung muss aber mit verstärkten Kontrollen der Einhaltung der Dokumentationspflichten gerechnet werden, außerdem muss die Dokumentation nun auf Artikelebene erfolgen.
Artikelorientierte Dokumentation
Bislang war es in vielen Unternehmen üblich, mit internen Artikelnummern mehrere verschiedene gleichartige Industrieprodukte zu einer gemeinsamen lagerführenden Nummer zusammenzufassen. Dies ist nun endgültig nicht mehr zulässig, sondern müssen z.B. die Gipskartonplatten der Firma Knauf eindeutig unterscheidbar (also nach Herstellerartikelnummer) von den Gipskartonplatten von Rigips oder anderen Erzeugern geführt, fakturiert und auch fakturenkonform ausgeliefert werden.
Besonders bei öffentlichen Bauten muss damit gerechnet werden, dass Überprüfungen diesbezüglich auch rückwirkend erfolgen können.
Rückwirkende Dokumentationspflichten
Es muss damit gerechnet werden, dass auch rückwirkend für die gesamte Bauphase (ab 2013) Dokumentationen wie
Leistungserklärungen
technische Zulassungen
Systemzeugnisse
Dokumentation der OIB-Entsprechung
CE-Kennzeichnung
etc. vorgelegt werden müssen.
Um dies zu ermöglichen, sollte die CE-Kennzeichnung verpflichtend nach einheitlichen Vorgaben erfolgen. Außerdem bleiben die bestehenden Konformitätsverfahren weiterhin gültig.
Gewichtsangaben auf Lieferscheinen
Es wird weiters seitens Baustoffhändlern von verstärkter Kontrolltätigkeit der Exekutive betreffend der Ladegewichte auf Kraftfahrzeugen berichtet. Zur Kontrolle der zulässigen Gesamtgewichte ist ein Andrucken der Produktgewichte und Summen auf dem Lieferschein für den Staplerfahrer zweckdienlich.
Unterstützung durch den offenen Industriedatenpool (euroBAU)
Die Artikelstammdaten und Preisdaten der Baustoffindustrie können Sie seit langem aus dem Industriedatenpool abrufen.
Diese Daten wurden nun um mehrere Felder ergänzt:
Produktgewicht
CE-Kennzeichen
Link zur zentral verspeicherten Konformitätserklärung und Produktdokumentation
historische Daten
Zur Unterstützung Ihrer Dokumentationspflichten haben wir im Industriedatenpool die Möglichkeit geschaffen, Ladegewichte, CE-Kennzeichen und Konformitätserklärungen abzulegen und als historische Daten rückwirkend abrufen zu können.
Das heißt, Sie haben auch 2017 die Möglichkeit, die 2013 gültigen Konformitätserklärungen einer bestimmten, vielleicht inzwischen gar nicht mehr existierenden Artikelnummer abzurufen.
https://www.industriedatenpool.com