Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

2. Hauptstück

Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§317

Kurztext:
Durchführung der Verhandlung

Text:
Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides
 In Verfahren vor dem Bundesvergabeamt sind die §§ 67e, 67f Abs. 1 und 67g AVG sowie § 22 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß anzuwenden.
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