Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

3. Abschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

Paragraf:
§303

Kurztext:
Bildung und Zusammensetzung der Senate

Text:
(1) Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
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