Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

2. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Paragraf:
§299

Kurztext:
Leistungsfeststellung

Text:
(1) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.

(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
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