Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

8. Abschnitt

Das Angebot

1. Unterabschnitt

Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraf:
§259

Kurztext:
Einreichen der Angebote in Papierform

Text:
Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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