3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform 2. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten 3. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten 4. Unterabschnitt Der Zuschlag
(1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig. (2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 19 Abs. 1 zulässig. (3) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.