Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt

Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

6. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung

4. Unterabschnitt

Bestimmungen über den Leistungsvertrag


5. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraf:
§091

Kurztext:
Festlegungen für die Abgabe elektr. Angebote

Text:
(1) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.

(2) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.
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