Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

2. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

4. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

5. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§064

Kurztext:
Teilnahmefristen

Text:
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 55 und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen.
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