Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§032

Kurztext:
Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Text:
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 abgeschlossen wurde.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen