Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§027

Kurztext:
Wahl des offenen und nicht offenen Verfahrens

Text:
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
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