Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 5a

Inhalt:
Unterabschnitt 5a

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

Paragraf:
§018j

Kurztext:
Abweichungen für den nationalen Verkehr

Text:
§ 18j. Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.
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