Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 5a

Inhalt:
Unterabschnitt 5a

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

Paragraf:
§018k

Kurztext:
Arbeitszeitaufzeichnungen

Text:
§ 18k. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.
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