Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§009

Kurztext:
Auflegen der Verordnung und der Bescheide

Text:
§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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