Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Verbotene Betriebe

Text:
§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

           
1.
 in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
 
2.
 bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
 
3.
 in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
 
4.
 an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
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