Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018

Abschnitt:
IV. Teil

Inhalt:
IV. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§031

Kurztext:
Rechte der Mitglieder

Text:
§ 31

(1) Die Mitglieder der Feuerwehren sind berechtigt, bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung und ihrem Dienstgrad entsprechende Abzeichen zu tragen.

(2) In Ausübung des Feuerwehrdienstes oder eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes oder einer sonstigen angeordneten Dienstverrichtung kommt den Mitgliedern der Feuerwehren der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist.

(3) Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, der Mitgliedern der Feuerwehr bei Unfällen aus Anlass der Leistung des Feuerwehrdienstes zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Über solche Versicherungsleistungen hinaus können im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihren bedürftigen Hinterbliebenen aus den Mitteln des Landesfeuerwehr-verbandes auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates Zuwendungen gewährt werden.

(4) Die Ausübung einer Funktion ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Ausnahmen davon sind nur für Verwaltungstätigkeiten auf Ortsebene vorgesehen.
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