Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft. (2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung; 4. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. (4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.