Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 9

Inhalt:
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§033

Kurztext:
Inkrafttreten und Vollziehung

Text:
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.
hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
 
2.
hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;
 
3.
hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;
 
4.
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
 
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.
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