Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar: 1. § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar; 2. § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m; 3. § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; 4. § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung; 5. § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen; 6. § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.