Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband

Inhalt:
3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband

Paragraf:
§053

Kurztext:
Landesfeuerwehrtag

Text:
(1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertretern sowie dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter.
(2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a den Vorsitz.
(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht.
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