Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten

Inhalt:
8. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

Paragraf:
§081

Kurztext:
Verwendung von Daten

Text:
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Im Rahmen der die Marktüberwachungsbehörde treffenden Informationspflichten dürfen solche Daten auch an ausländische und internationale Behörden übermittelt werden.

(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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