Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
VI.6. Sonstige Bauprodukte

Inhalt:
6. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

Paragraf:
§067

Kurztext:
Anforderungen an die Verwendung

Text:
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

 

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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