Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§030

Kurztext:
Schutz vor Absturzunfällen

Text:
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Gebäudes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Gebäudes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Ausstiege, Einbringungsöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen