Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Inhalt:
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§029

Kurztext:
Schutz vor Verbrennungen

Text:
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
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