Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauvorschriften

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Sonderbestimmungen

Paragraf:
§047

Kurztext:
Krankenanstalten

Text:
(1) Dieser Paragraph gilt für Krankenanstalten im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO in der jeweils geltenden Fassung und für Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 lit. a und d K-KAO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zu- und Abfahrtswege sind so anzuordnen, dass die Eingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für die Rettung und für Wirtschaftszwecke getrennt sind. 

(3) Die Anlieferung von Kranken muss so erfolgen können, dass diese keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. 

(4) Außenstiegen, welche auch von Besuchern und Kranken benutzt werden, sind zu überdachen.
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