Schlussbestimmungen
Orig. Titel: Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.