Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VIII. Teil

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§043

Kurztext:
Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates

Text:
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 7 und 8 sowie § 39 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
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