Feuerwehren
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind: 1. die/der BtfKdt, 2. die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt), 3. der Betriebsfeuerwehrausschuss, 4. die Wehrversammlung, 5. die Wahlversammlung. (2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der BtfKdt, 2. die/der BtfKdtStv, 3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten, 4. die Kassierin/der Kassier, 5. die Schriftführerin/der Schriftführer. (3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.