Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
II. Teil

Inhalt:
Feuerwehren

Paragraf:
§011

Kurztext:
Organe der Betriebsfeuerwehr

Text:
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
	1.	die/der BtfKdt,
	2.	die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt),
	3.	der Betriebsfeuerwehrausschuss,
	4.	die Wehrversammlung,
	5.	die Wahlversammlung.

(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
	1.	die/der BtfKdt,
	2.	die/der BtfKdtStv,
	3.	die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten,
	4.	die Kassierin/der Kassier,
	5.	die Schriftführerin/der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
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