Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
III. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

Paragraf:
§028a

Kurztext:
Verfahren

Text:
Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion Steiermark und im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015
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