6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 44, 45, 205, 206, 313 Abs. 1 oder 336 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.