Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
5. Teil, 2. Hauptstück

Inhalt:
5. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
§340

Kurztext:
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Text:
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt
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