4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt 1. Hauptstück Einrichtung und innere Organisation 2. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
(1) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.