Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

2. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Paragraf:
§300

Kurztext:
Besoldung

Text:
(1) Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 GehG.

(3) Für die Einstufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
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