4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt 1. Hauptstück Einrichtung und innere Organisation 2. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.