4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt 1. Hauptstück Einrichtung und innere Organisation 1. Abschnitt Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder
Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.