4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt 1. Hauptstück Einrichtung und innere Organisation 1. Abschnitt Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden. (2) Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt: 1. bei Tod des Mitgliedes; 2. mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Vollversammlung; 3. (Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Bedienstetenversammlung; 4. für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (§ 292 Abs. 5) oder eine unbefristete Ernennung (§ 292 Abs. 3) erfolgt; 5. für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden a) durch Übertritt in den Ruhestand oder, b) durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, oder c) durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oder d) mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird; 6. für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt; 7. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat; 8. bei Unvereinbarkeit gemäß § 293 Abs. 1, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung. (3) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. es sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre, 2. es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, 3. es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder 4. es – unbeschadet des § 293 Abs. 1 – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte. (4) Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß § 292 zu bestellen.