3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren 3. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe
Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.