3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten 2. Unterabschnitt Der Zuschlag
(1) Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 273 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. (2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder 2. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 1, 4, 8 und 9 durchgeführt wurde, oder 3. eine Leistung auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.