3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Abschnitt Fristen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen 2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich 3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1. (2) Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Abs. 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern 1. der Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, und 2. diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular genannten Angaben enthalten hat, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorgelegen sind.