Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

2. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§223

Kurztext:
Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Text:
(1) Sofern der Sektorenauftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Sektorenauftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen und über die zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Angebotsfristen angemessen zu verlängern, sodass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Angebotsfrist gemäß § 226 Abs. 2 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.
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