3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 3. Abschnitt Bekanntmachungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen 2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich 3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
(1) Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen. (2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.