3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 4. Abschnitt Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
(1) Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn 1. diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde, oder 2. ein Antrag gemäß Abs. 4 gestellt wurde, der Zugang zu einem Markt als frei im Sinne von Abs. 2 Z 1 gilt, die für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde festgestellt hat, dass die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen, oder 3. ein Antrag gemäß Abs. 5 gestellt wurde und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen. (2) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, 1. wenn die in Anhang XVIII genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oder 2. - sofern die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist. (3) Eine Tätigkeit gilt als unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt, wenn dies anhand von Kriterien, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages in Einklang stehen, festgestellt wird. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen. (4) Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. Er teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren. (5) Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I der Entscheidung 2005/15/EG aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln. (6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Entscheidung oder Bekanntmachung der Kommission betreffend einen Antrag gemäß Abs. 4 oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.