3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 4. Abschnitt Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge 1. die ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder 2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist, sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind. (2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 gelten 1. für Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen; 2. für Lieferaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen; 3. für Bauaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. (3) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen. (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, 1. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder 2. die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1 vergibt, an dem er beteiligt ist, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden. (5) Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen 1. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4, 2. die Art und den Wert der Aufträge gemäß Abs. 1 bzw. 4, sowie 3. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 bzw. des Abs. 4 genügen, mitzuteilen.