3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber.