3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Abschnitt Fristen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen 2. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich 3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich 4. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich 5. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.