Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

2. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

4. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

5. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§058

Kurztext:
Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Text:
(1) Sofern der Auftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 63 und 67 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
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