3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 3. Abschnitt Bekanntmachungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen 2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich 3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
(1) Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden. (2) Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.