§ 6. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004) (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)