Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz

Abschnitt:
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen

Inhalt:

			

Paragraf:
§032

Kurztext:
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen

Text:
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

           
1.
 die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
 
2.
 die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
 
3.
 die Bereitschaftsräume.
 

(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.
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