§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Auflegen des Gesetzes § 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.