Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987

Abschnitt:
Abschnitt 6 - Verweisungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§033

Kurztext:
Verweisungen

Text:
§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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